Initiative Behandlungstrauma

Psychische Folgen von Behandlungsfehlern und Traumatisierung im medizinischen Kontext

Die Waage der Justizia aus dem Gleichgewicht

Missbrauch – rechtliche Situation

Wenn Ärzte oder Ärztinnen Patientinnen oder Patienten sexuell belästigen oder missbrauchen, drohen ihnen auf mehreren Ebenen Konsequenzen. Für Psychotherapeuten und Psychotherapeuten gilt das weitgehend analog. Dies sind einerseits strafrechtliche Konsequenzen und berufsrechtliche Maßnahmen sowie gegebenenfalls auch zivilrechtliche Konsequenzen, zu denen auch arbeitsrechtliche gehören. An diese Stelle soll zunächst auf straf- und berufsrechtliche Folgen eingegangen werden. 

Berufsrechtliche Maßnahmen reichen prinzipiell von einfachen Verwarnungen, die keine weiteren Konsequenzen haben, über Geldstrafen bis hin zum Entzug der Approbation. Grundsätzlich möglich ist auch, die Tätigkeit gezielt einzuschränken. Dazu gehört zum Beispiel das Verbot, bestimmte Personenkreise zu behandeln, wie Kinder oder Frauen, oder generell den unmittelbaren Kontakt zu Patienten zu untersagen. Für Kassenärzte steht noch der Verlust der vertragsärztlichen Zulassung. Grundlage dafür sind die jeweiligen Berufsordnungen, die Ärzte und Psychotherapeuten sich basierend auf den jeweils auf Landesebene geregelten Heilberufe-Kammergesetzen in Selbstverwaltung gegeben haben. Für die strafrechtliche Ahndung gib es neben den allgemeinen Regelungen des StGB seit 1999 den §174c als speziellen Paragrafen, mit dem sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses geahndet wird.  

Grundsätzlich sind die Verfahren getrennt, aber miteinander verwoben. Dem Grundsatz „ne bis in idem“ folgend darf eine Tat nur ein Mal geahndet werden. Allerdings kann ein „berufsrechtlicher Überhang“ dazu führen, dass über ein strafrechtliches Urteil hinaus berufsrechtliche Konsequenzen drohen.

Siehe auch Artikel im Ärzteblatt


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